Die Straf- und Zivilklägerin leistete in ihrer hoffnungslosen Situation keine überaus grosse Gegenwehr. Mit dem konnte der Beschuldigte aber rechnen, zumal er aufgrund der beiden sich zuvor ereigneten Vorfällen im Bade- und Wohnzimmer wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht erfolgreich gegen ihn zur Wehr setzen können wird. Angesichts dieser Umstände erscheint das Vorgehen des Beschuldigten zumindest minimal geplant.