Bei der Tat benutzte der Beschuldigte des Weiteren kein Kondom und setzte die Strafund Zivilklägerin damit der Gefahr aus, ungewollt schwanger zu werden und/oder sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken. Zudem machte er sich seine körperliche Überlegenheit und den Umstand, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine in der Wohnung war und sie somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, zu Nutzen und holte sich das, was ihm seit längerem vorschwebte. Er ignorierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnäckigkeit vor.