Der Beschuldigte handelte äusserst verwerflich, dreist und mit einer erheblichen kriminellen Energie. Er nutzte die Situation, in der sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer mangelnden Sprach- sowie Ortskenntnisse befand, schamlos aus und drohte der Straf- und Zivilklägerin wiederholt, sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, um sie so zum Geschlechtsverkehr zu nötigen.