Der Vorfall hatte für die Straf- und Zivilklägerin recht schwerwiegende, nachhaltige und bis heute spürbare Folgen. Sie trug zwar keine nachweisbaren körperlichen Verletzungen davon, litt bzw. leidet gemäss dem Arztbericht vom 2. Mai 2018 aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung (pag. 419 f.) und musste am 21. Juni 2018 wegen selbstgefährdendem Verhalten hospitalisiert werden (pag. 608). Welche weiteren Auswirkungen die Tat für die Straf- und Zivilklägerin noch haben wird, lässt sich nicht beurteilen.