Geschütztes und betroffenes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Der Beschuldigte begab sich am 25. März 2018 – am Tag bevor er bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen –, zur Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Dort wiederholte er die bereits vorgängig ausgesprochene Drohung, wonach er für sie keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe.