16.2 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 16.2.1 (Einsatz-)Strafe für die versuchte Vergewaltigung Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschütztes und betroffenes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3).