Anschliessend werden die Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung und die mehrfachen Nötigungen ausgefällt und zur Einsatzstrafe asperiert. In weiteren Schritten sind die Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Pornografie (E. 16.3 unten) und die Busse für den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten E. 16.4 unten) zu bemessenen. 16.2 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 16.2.1 (Einsatz-)Strafe für die versuchte Vergewaltigung Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts