48 und die mehrfache Nötigung, die beide mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Für all diese Delikte wird somit eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgefällt. Ausgegangen wird dabei vom abstrakt schwersten Delikt – der versuchten Vergewaltigung –, für welches eine Einsatzstrafe auszufällen ist. Anschliessend werden die Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung und die mehrfachen Nötigungen ausgefällt und zur Einsatzstrafe asperiert.