Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet vorweggenommen bzw. aus den unter den Erwägungen 16.2.2 und 16.2.3 darzulegenden Gründen – nebst der versuchten Vergewaltigung, die nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann –, auch für die Freiheitsberaubung