1 Abs. 1 StGB); - Nötigung, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB); - Pornografie, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB); - Tätlichkeiten, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor.