16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgender vorliegend ergangener Schuldsprüche zu bestrafen: - versuchte Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wobei die Strafe aufgrund der versuchten Tatbegehung gemildert werden kann (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - Freiheitsberaubung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); - Nötigung, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB);