47 bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.