65 Z. 601). Dass er irgendwann sein Vorgehen geändert, d.h. von seinem ursprünglichen Plan des Vaginalverkehrs auf den Analverkehr gewechselt hätte, ist dieser Aussage nicht zu entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der für ihn am günstigsten ist. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er zwei verschiedene Tatentschlüsse fasste. Insofern ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, die Handlungen beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss, namentlich dem Entschluss, den Geschlechts-