pag. 837). Desgleichen war die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich der Ansicht, es sei von einem einzigen Akt auszugehen, womit die versuchte Vergewaltigung die versuchte sexuelle Nötigung konsumiere, weil der Beschuldigte «einfach irgendwo» habe eindringen wollen und es weder ein Ortswechsel noch eine Pause gegeben habe (vgl. pag. 1177). Vorliegend kann der einzigen Aussage der Straf- und Zivilklägerin, welche die konkrete sexuelle Handlung umschreibt, entnommen werden, der Beschuldigte habe «ständig versucht, von hinten in sie einzudringen und mit ihr Geschlechtsverkehr zu machen» (pag. 65 Z. 601).