976). Die Staatsanwaltschaft vertrat vorinstanzlich die Ansicht, bei der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung handle es sich um eine Tateinheit, weil alles auf dem gleichen Tatentschluss beruhe (vgl. dazu die Ausführungen zur Strafzumessung der Staatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrags in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag.