961 f.). Bei der Strafzumessung führte sie demgegenüber aus, die versuchte Vergewaltigung und die versuchte sexuelle Nötigung seien beide am selben Abend, ohne gross ersichtlichen Unterbruch innerhalb eines einzigen Aktes geschehen (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 976).