Die Vorinstanz vertrat dazu widersprüchlich zwei verschiedene Auffassungen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwog sie, für das versuchte anale Eindringen liege ein Entschluss zu einer neuen Handlung vor, die nicht mehr «nur» eine Begleiterscheinung zur zuvor missglückten Handlung (dem vaginalen Eindringen) darstelle (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 961 f.).