Echte Konkurrenz ist indessen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (zum Ganzen MAIER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. A. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB). Fraglich ist also, ob vorliegend in Bezug auf das anale und das vaginale Eindringen bei der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung von zwei verschiedenen Handlungen, die auf zwei verschiedenen Tatentschlüssen beruhen, auszugehen ist. Die Vorinstanz vertrat dazu widersprüchlich zwei verschiedene Auffassungen.