190 StGB ist im Verhältnis zu Art. 189 StGB lex specialis, weshalb die Vergewaltigung der sexuellen Nötigung vorgeht, wenn der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder dem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt. Echte Konkurrenz ist indessen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (zum Ganzen MAIER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. A. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB).