Ihm war damit klar, dass es sich dabei um verbotene Erzeugnisse handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB zu bejahen ist. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie, begangen von 7. April 2018 (Erhalt erstes Bild) bis am 7. Mai 2019 (Feststellung) in Bern durch Besitz von pornografischen 45 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zwecks Eigenkonsums und Zugänglichmachens eines unbekannten Teils davon an weitere Personen, schuldig gemacht.