Der Beschuldigte erhielt die fraglichen Bilder/Videos in den Jahren 2018/2019, wobei ihm erstmals am 7. April 2018 ein derartiges Bild geschickt wurde. Anschliessend besass er die Erzeugnisse und leitete sei (zumindest teilweise) weiter, womit er sowohl den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB als auch denjenigen von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt. Der Beschuldigte schickte die besagten Bilder/Videos einer unbestimmten Anzahl von Empfängern weiter, insbesondere Kollegen, vor denen er kein Respekt hatte. Ihm war damit klar, dass es sich dabei um verbotene Erzeugnisse handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art.