Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB sind korrekt; darauf wir integral verwiesen (S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 971 ff.). 13.2 Subsumtion