44 nicht anders gedeutet werden, als dass ihm bewusst war, dass die Straf- und Zivilklägerin sich frei bewegen wollte und es sei direkter Wille war, ihr dies zu verunmöglichen. Er handelte somit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.