wohin sie sich begeben wollte. Sie war vielmehr abhängig vom Beschuldigten, der ihr gegenüber seine Macht demonstrierte, über sie bestimmte und sie gewissermassen als sein Besitz ansah. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit im Sinne des Tatbestands während rund 20 Tagen daran gehindert, sich aus der gemeinsamen Wohnung bzw. von ihm fortzubewegen. Dazu setzte er psychische und mechanische Mittel ein. Sein Verhalten und seine Äusserungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin können