Weil sie sich in der Schweiz bzw. in Bern aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht auskannte, kein Geld hatte, ausser dem Beschuldigten niemand kannte und sich auch sprachlich nicht verständigen konnte, mithin in einer ausweglosen Situation war, hatte sie dabei keine echte Gelegenheit, nicht mehr zum Beschuldigten zurückzukehren. Die Straf- und Zivilklägerin konnte während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – somit nicht frei entscheiden, wann sie sich wo aufhalten und die Wohnung verlassen resp. wohin sie sich begeben wollte.