Wenn sie die Wohnung zwischendurch verlassen konnte, dann war dies stets in Begleitung des Beschuldigten. Einmal durfte die Straf- und Zivilklägerin zwar mit dem Zug nach Lausanne reisen. Weil sie sich in der Schweiz bzw. in Bern aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht auskannte, kein Geld hatte, ausser dem Beschuldigten niemand kannte und sich auch sprachlich nicht verständigen konnte, mithin in einer ausweglosen Situation war, hatte sie dabei keine echte Gelegenheit, nicht mehr zum Beschuldigten zurückzukehren.