12.2 Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz kein Wohnungsschlüssel aushändigte, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihn darum bat. Zudem schloss er die Tür der im 4. Stock liegenden Wohnung jeweils ab, wenn er diese verliess. Weil die Straf- und Zivilklägerin bis am 25. März 2018, als sie in der Kammer in der Küche ein Wohnungsschlüssel fand, über keinen Schlüssel verfügte, war sie in der Wohnung eingeschlossen. Wenn sie die Wohnung zwischendurch verlassen konnte, dann war dies stets in Begleitung des Beschuldigten.