43 Straf- und Zivilklägerin blaue Flecken und Rötungen (Blutergüsse), womit die Grenze des Zulässigen – auch wenn die Blutergüsse wieder problemlos abheilten – überschritten ist. Die Handlungen sind somit als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten mit vollem Wissen und Willen, womit er direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.