11. Tätlichkeiten 11.1 Theoretische Grundlagen Der Tätlichkeiten macht sich nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB schuldig, wer gegen seinen Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben wird. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 969 ff.). 11.2 Subsumtion