Der Beschuldigte hat sich somit der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. Die Drohung mit dem Messer (hier als Nötigungsmittel eingesetzt) wird vom Tatbestand der Nötigung konsumiert, weshalb nicht mehr separat darüber zu urteilen ist (siehe dazu auch S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 965 f.). Dasselbe gilt für den Schlag auf den Oberschenkel, welcher als Tätlichkeit angeklagt und von der Nötigung – weil ein Nötigungsmittel bildend – konsumiert wird.