er werde sie erstechen, wenn sie sich nicht zu ihm setze, erlaubte Mittel, um das Ausziehen der Kleider zu erreichen. Der erstrebte Zweck war ebenfalls unerlaubt, zumal sich die Straf- und Zivilklägerin weigerte, ihre Kleider freiwillig auszuziehen. Die vorliegend zu beurteilenden Nötigungen waren folglich rechtswidrig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht.