181 StGB sind sowohl betreffend den Vorfall im Bade- als auch bezüglich denjenigen im Wohnzimmer erfüllt. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigungen betrifft, so waren weder das an den Haaren Ziehen, das an den Händen Packen, das ins Ohr und den Hals Beissen und das auf den Oberschenkel Schlagen noch die Drohungen, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie seine Handlungen nicht dulde resp. er werde sie erstechen, wenn sie sich nicht zu ihm setze, erlaubte Mittel, um das Ausziehen der Kleider zu erreichen.