Dem Beschuldigten musste aufgrund des Verhaltens und der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin klar gewesen sein, dass sie nicht damit einverstanden war, dass er ihr die Kleider auszog. Indem er sich dennoch über ihren klar erkennbaren Willen hinwegsetzte, handelte er direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB sind sowohl betreffend den Vorfall im Bade- als auch bezüglich denjenigen im Wohnzimmer erfüllt.