42 Kombiniert mit den Drohungen, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken bzw. er werde sie erstechen, wenn sie sich nicht neben ihn setze, brach er ihren Willen und machte sie gefügig, so dass die Straf- und Zivilklägerin das Ausziehen der Kleider trotz Widerstand erdulden liess. Dem Beschuldigten musste aufgrund des Verhaltens und der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin klar gewesen sein, dass sie nicht damit einverstanden war, dass er ihr die Kleider auszog.