10.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 8.3.6 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens mit der Straf- und Zivilklägerin immer fordernder wurde und letztere immer mehr unter Druck setzte, körperlichen Kontakt mit ihm zu haben, andernfalls er sie nach Afghanistan zurückschicken werde. Als die Straf- und Zivilklägerin einmal im Badezimmer war und sich duschen wollte, begab sich der Beschuldigte zu ihr und forderte sie zu einer gemeinsamen Dusche auf.