10. Nötigung 10.1 Theoretische Grundlagen Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 181 StGB sind zutreffend, darauf wird integral verwiesen (S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 962 ff.). 10.2 Subsumtion