Der Beschuldigte bedrohte die Straf- und Zivilklägerin und wandte wissentlich und willentlich Gewalt gegen sie an, um vaginal und anal in sie einzudringen und den vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, obwohl er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin dies nicht wollte. Seine Handlung ist damit – soweit das versuchte vaginale Eindringen betreffend – als versuchte Vergewaltigung und – soweit das versuchte anale Eindringen betreffend – als versuchte sexuelle Nötigung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.