41 rieb und versuchte, vaginal und anal in sie einzudringen, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg. Der Beschuldigte bedrohte die Straf- und Zivilklägerin und wandte wissentlich und willentlich Gewalt gegen sie an, um vaginal und anal in sie einzudringen und den vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, obwohl er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin dies nicht wollte.