anal) nicht einverstanden war. Indem sich der Beschuldigte trotz der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin über den von ihr manifestierten und geäusserten Willen hinwegsetzte, sie aufs Bett schubste, ihr die Kleider auszog und sich – nachdem er sich selbst entkleidet hatte – hinter sie legte, ihre Beine und Hände fixierte, sein steifes Glied an ihrem Körper