Demgegenüber kann dem Beschuldigten ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der auf eine Vergewaltigung der Straf- und Zivilklägerin gerichtet war, nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wollte die Straf- und Zivilklägerin durch das Aussprechen der Drohung (Ankündigung, sie müsse nach Afghanistan zurückkehren, wenn sie nicht mit ihm schlafe) und die Anwendung von Gewalt (auf das Bett drücken, die Hände zusammenbinden, Beinen fixieren, etc.) zur Duldung des Beischlafs nötigen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor bereits mehrfach verbal wie auch körperlich zu verstehen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr (sei es vaginal oder