Weiter rieb er sein steifes Glied an ihrem Körper und versuchte, sowohl vaginal wie auch anal in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr jedoch nicht gelang. Der objektive Tatbestand der vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist demnach nicht erfüllt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der auf eine Vergewaltigung der Straf- und Zivilklägerin gerichtet war, nachgewiesen werden.