9.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am 25. März 2018 – am Tag bevor er bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen –, ins Schlafzimmer zur Straf- und Zivilklägerin. Dort wiederholte er die bereits vorgängig ausgesprochene Drohung, wonach er für sie keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Dann schubste er die Strafund Zivilklägerin aufs Bett, packte sie an den Haaren und zog ihr gegen ihren Willen die Kleider aus.