Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Vergewaltigung und zur versuchten sexuellen Nötigung sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 54 ff. und S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 955 ff. und pag. 960 ff.). 9.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am 25. März 2018 – am Tag bevor er bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen –, ins Schlafzimmer zur Straf- und Zivilklägerin.