9. Versuchte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung 9.1 Theoretische Grundlagen Der Vergewaltigung macht sich nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.