In Anlehnung an die insoweit überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 954 f.) ist bezüglich das Weiterleiten der fraglichen Erzeugnisse deshalb auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Bilder seinen Kollegen, mit denen er eine lockere Beziehung pflege, weitergeschickt habe (pag. 140 Z. 359 f.). Die Weiterleitung der verbotenen Erzeugnisse erfolgte nach deren Erhalt, d.h. in den Jahren 2018 und 2019. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst sagte, den Leuten, vor denen er Respekt habe, habe er die Erzeugnisse nicht geschickt (pag.