140 Z. 360 f.). Als ihm diese Aussage in der Berufungsverhandlung vorgehalten und er gefragt wurde, wieso er die Bilder den Leuten, vor denen er Respekt habe, nicht geschickt habe, erklärte er (pag. 1160 Z. 44 f.): «So etwas macht man doch nicht, wenn man mit jemanden in Kontakt ist, den man respektiert.». Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zunächst etwas Falsches hätte aussagen und sich dadurch selbst zu Unrecht hätte belasten sollen. In Anlehnung an die insoweit überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;