In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er diese Bilder niemandem weitergeschickt habe (pag. 830 Z. 2) und in der Berufungsverhandlung sagte er, er glaube ehrlich gesagt nicht, dass er diese Bilder jemandem weitergeleitet habe, aber er wisse es nicht (pag. 1157 Z. 9). In seiner Erstaussage gab er demgegenüber unmissverständlich an: «Ich habe die Bilder an Kollegen aus meinem Freundeskreis, mit welchen ich eher eine lockere Beziehung habe, weitergeschickt.» (pag. 140 Z. 359 f.). An Kollegen, gegenüber denen er Respekt habe, habe er die Bilder nicht weitergeleitet (pag. 140 Z. 360 f.).