Einmal erlaubte der Beschuldigte ihr zudem, mit dem Zug nach Lausanne zu reisen, um eine Bekannte/Verwandte zu besuchen. Dabei war dem Beschuldigten aber klar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin insbesondere aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sprach- sowie Ortskenntnissen in der Schweiz in einer ausweglosen Situation befand und keine echte Gelegenheit hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren. 8.4 Würdigung der Kammer betreffend den Vorwurf der Pornografie (Ziff. 7 der Anklageschrift) Dem Extraktionsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2019 (pag.