Als sie wieder bei Bewusstsein war, stellte sie Blutergüsse, eine Verletzung an der Scheide und ein Blutfleck fest. Während der 20 Tagen konnte die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht alleine verlassen, weil der Beschuldigte ihr trotz entsprechender Aufforderung kein Wohnungsschlüssel aushändigte und sie im 4. Stock einschloss, wenn er diese verliess. Sie durfte die Wohnung einzig in Begleitung des Beschuldigten verlassen. Einmal erlaubte der Beschuldigte ihr zudem, mit dem Zug nach Lausanne zu reisen, um eine Bekannte/Verwandte zu besuchen.