Der Beschuldigte, der sich als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin im Recht sah, den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu vollziehen, versuchte aber immer wieder, sich der Straf- und Zivilklägerin körperlich zu nähern. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte diese Annäherungsversuche jeweils mit verschiedenen Vorwänden (Periode, Krankheit, Schwester zu Besuch) ab. Zudem erzählte sie dem Beschuldigten von ihrem Erlebnis in der Vergangenheit. Weil sie sich von ihm jedoch nicht verstanden fühlte, zog sie sich in der Folge immer mehr zurück und verweigerte unter anderem die gemeinsamen Ausflüge.